ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der com2C GmbH & Co. KG für Beratungsleistungen
Im weiteren com2C genannt
Stand: März 2007
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle Beratungsleistungen von com2C an den Kunden. Kunde i. S. der Geschäftsbeziehungen sind Unternehmer.
(2) Der Umfang der von den Beratern zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Grundlage jedes Beratungsauftrages ist der unter der Geltung dieser AGB abgeschlossene schriftliche Beratungsvertrag. In diesem Vertrag sind sämtliche maßgeblichen Rahmendaten des Auftrages festzulegen, mindestens jedoch Art und Umfang der vertraglichen Leistungen, insbesondere, welche Nebenleistungen über die Beratungstätigkeit hinaus erbracht werden, die Vergütung und bei Fixgeschäften die Fertigstellungstermine.
(2) Beratungsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht.
§ 3 Vergütung
(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) com2C steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich der Vergütung durch den Kunden zu.
(3) com2C hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrages notwendig waren. Reisen und die Vergabe von Fremdleistungen sind mit dem Kunden vorher abzustimmen.
(4) Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Ablieferung der Teilarbeiten und Rechnungsstellung fällig. com2C ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig. Fällige Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
(5) Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behält sich com2C vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von com2C verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Fremdleistungen
(1) com2C ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, com2C hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
(2) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von com2C abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, com2C im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
§ 4a Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass com2C sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beratungsleistung erforderlich sind oder von com2C als erforderlich angesehen werden.
(2) com2C verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Dies gilt auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Firmen, die com2C im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt geworden sind.
(3) Soweit com2C bei der Durchführung des Beratungsvertrages Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, wird com2C diese ebenfalls streng vertraulich behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der geforderten Beratungsleistungen verwenden. Die Unterlagen werden nach Abschluss der Beratungsleistung dem Kunden unverzüglich ausgehändigt.
§ 5 Haftung
(1) com2C haftet unbeschränkt für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(2) Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet com2C der Höhe nach nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden. com2C haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
(3) Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber com2C geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
§ 6 Gewährleistung/Mängelbeseitigung
(1) com2C führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze sowie unter Beachtung allgemein anerkannter technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Grundsätze durch.
(2) Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Gewährleistungen für den Inhalt solcher Empfehlungen und Prognosen übernimmt com2C nicht.
(3) com2C bietet Gewähr für die Leistungen, soweit sie für diese gemäß § 5 der AGB die Haftung übernimmt. Soweit Leistungen von com2C mit Mängeln behaftet sind, hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung. Er kann zunächst Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistungen anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen.
§ 7 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
Kommt der Kunde mit der Annahme der von com2C angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung, trotz Mahnung und Fristsetzung durch com2C, so ist com2C zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. com2C behält einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen sowie des entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn com2C von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 8 Prüfung bei Vertragsabschlüssen
„Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG | Krellstr. 68 | 32584 Löhne, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1) oder unter www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO“
§ 9 Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@com2-c.de
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von com2C. Auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch com2C der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand der Sitz von com2C. Erfüllungsort ist Porta Westfalica.
(2) Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-übereinkommens vom 11.04.1980.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Lücke im Vertrag mit dem Kunden oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
com2C GmbH & Co. KG für Warenlieferungen
Im weiteren com2C genannt
Stand: März 2007
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von com2C an den Kunden. Kunde i. S. der Geschäftsbeziehungen sind Unternehmer.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn com2C in Kenntnis solcher Kundenbedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen von com2C an den Kunden.
(3) Falls die AGB dem Kunden nicht mit dem jeweiligen Angebot von com2C zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Vertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
(4) com2C ist berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitoren-managements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von com2C sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung von com2C.
(2) Der Umfang der von com2C zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.
(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. com2C ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei com2C anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (auch durch Rechnung oder Lieferschein) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(4) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird com2C den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext von com2C gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
(5) Feste Lieferfristen bestehen nicht. Sofern abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Kunde im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von com2C. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von com2C zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von com2C. Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die von com2C angebotenen oder bei com2C bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit – ggf. für längere Dauer – nicht verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktverfügbarkeit. Über eine nachhaltige Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
§ 3 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt und aller sonst von com2C nicht zu vertretender Hindernisse verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist com2C nicht verpflichtet, Ersatz bei fremden Vorlieferanten zu beschaffen. In diesem Fall ist com2C berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung eines evtl. Eigenbedarfs zu verteilen.
§ 4 Versand
com2C behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) com2C behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, com2C einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Wege einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(3) com2C ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus-zuverlangen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt allein allerdings noch keine solche Rücktrittserklärung dar. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt com2C bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. com2C nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. com2C behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Erscheint com2C die Verwirklichung ihrer Ansprüche als gefährdet, hat der Unternehmer auf eine entsprechende Aufforderung durch com2C die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und com2C alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur unmittelbaren Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich sind.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und Auftrag von com2C. Erfolgt eine Verarbeitung mit com2C nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt com2C an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der von com2C gelieferten Ware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände.
Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, com2C nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
(6) Übersteigt der Wert der com2C zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist com2C auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch com2C.
§ 6 Vergütung
(1) Der angebotene Kaufpreis ist der Nettopreis ab Lager. Die Versandkosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme oder Rechnung leisten.
(2) Die Zahlung hat innerhalb ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu erfolgen. Nach Ablauf des Zahlungsziels ab Rechnungsdatum kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behält sich com2C vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen. Schecks gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift durch die Bank von com2C als Zahlung.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von com2C verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen com2C und dem Kunden bezüglich der Beschaffenheit der von com2C zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen von com2C stellen keine Garantie gemäß § 433 BGB dar, es sei denn com2C hat gegenüber dem Kunden eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der sie eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch com2C.
(2) Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Prüfung bei Vertragsabschlüssen
„Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG | Krellstr. 68 | 32584 Löhne, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1) oder unter www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO„
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Beschaffenheit der von com2C zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich entweder aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen com2C und dem Kunden oder aus den in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umständen unter Ausschluss der in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen. Muster und Proben der von com2C zu liefernden Waren dienen nur der ungefähren Beschreibung dieser Waren.
(2) com2C leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nur nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, ins- besondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Der Kunde muss com2C offensichtliche Mängel unter Angabe von Rechnungsnummer, Produktnamen, Abmessung, Chargennummer, Materialmenge und Fehlerbeschreibung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. com2C behält sich bis zum Abschluss der Reklamationsbearbeitung vor, das reklamierte Material zwecks Laborprüfungen vom Kunden zurückzufordern.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn com2C die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde com2C den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
(7) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(8) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch com2C nicht. Hersteller-garantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von com2C auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von com2C. Schadensersatzansprüche des Kunden – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch die gesetzlichen Vertreter und andere Erfüllungsgehilfen von com2C ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn com2C Arglist vorwerfbar ist.
§ 11 Alternative Streitbeilegung
11.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
11.2 Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von com2C. Auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch com2C der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand der Sitz von com2C. Erfüllungsort ist Porta Westfalica.
(2) Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-übereinkommens vom 11.04.1980.
Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens als vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für die AusfüllungeinerLückeimVertragmit dem Kundenoder in diesenAllgemeinenGeschäftsbedingungen.
DIESE AGB SIND RECHTSKONFORM UND ERSTELLT MIT JANOLAW